Erholungs- bzw. Ruhezeiten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Einsätzen

Ruhezeiten nach Einsätzen im Feuerwehrdienst.

Die Belastung der eingesetzten Einsatzkräfte nach Einsätzen hängt von einer Vielzahl von Aspekten ab. Neben der eigentlichen körperlichen spielt auch die seelische Beanspruchung sowie andere persönliche Umstände eine wesentliche Rolle.

In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung (weder das NBrandSchG, noch Feuerwehrunfallkasse oder Feuerwehrverordnung - FwVO geben einen Vorlage) entscheidet der Einsatzleiter auf Grund der Fürsorgepflicht gegenüber den ehrenamtlichen Einsatzkräften und der damit zusammenhängenden Verantwortung welche Einsatzkraft in welchem Umfang notwendige Ruhe- und Erholungszeiten benötigt bzw. beanspruchen kann.

Für eine weitestgehend einheitliche Verfahrensweise hat der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) in einer Empfehlung einen Richtwert / eine Beurteilungsgrundlage vorgeschlagen.

Der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2003 in Ulm diese Empfehlungen mit Ausnahme des Abschnittes C (hier ging es um besondere Belastungen) zustimmend zur Kenntnis genommen und den Bundesländern empfohlen, die Hinweise in geeigneter Weise bekannt zu geben

Die Belastung der eingesetzten Einsatzkräfte nach Einsätzen hängt von einer Vielzahl von Aspekten ab. Neben der eigentlichen körperlichen und ggf. auch seelischen Beanspruchung werden spielen auch hauptberufliche Belange (ausreichende Mindestruhezeit vor Dienstbeginn wie z.B. die speziellen Ruhezeiten für Kraftfahrer nach EG-Vorschrift).und andere individuelle / persönliche Umstände eine wesentliche Rolle. Tageszeit und Einsatzdauer bzw. der Einsatzumfang sind weitere Orientierungshilfen.

Nach Einsätzen in den Nachtstunden (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) hat der Einsatzleiter zu gewährleisten, dass den Einsatzkräften so viel Zeit zur Erholung belassen wird, wie zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.

Ein Anhaltspunkt für die Dauer der Ruhezeit sollte die Zeit der geopferten Nachtruhe sein.

Einem Angehörigen der Feuerwehr dürfen durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Dementsprechend erfolgt die Freistellung (§ 11 NBrandSchG)

Ob Feuerwehrangehörige nach Einsätzen am Tage eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. ( Bsp: Berufskraftfahrer im Schichtbetrieb)

BSP: Alarmierung um 02:15 Uhr; Einsatzende (nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Gerätschaften im Feuerwehrhaus) 02:35 Uhr ; Einsatzart Fehlalarm -> Zu empfehlende Ruhezeit bis zur Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ca. 30 Minuten

BSP: Alarmierung um 23:45 Uhr; Einsatzende (nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Gerätschaften im Feuerwehrhaus) 05:15 Uhr ; Einsatzart Großbrand ; -> Zu empfehlende Ruhezeit bis zur Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ca. 5,5 Stunden-> also 10:45Uhr

Gleicher Einsatz wie oben, jedoch zwei Durchgänge Atemschutz ca 6,5 Stunden -> also 11:45 Uhr

BSP: Alarmierung um 4:45 Uhr; Einsatzende (nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Gerätschaften im Feuerwehrhaus) 08:15 Uhr ; Einsatzart VU -Rot; ->  Zu empfehlende Ruhezeit bis zur Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ca.1,25 Stunden-> also 09:30Uhr

Gleicher Einsatz wie oben, jedoch Unfallopfer ist Fam.Angehöriger / Nachbar / Wehrmitglied /...; Kamerad ist psychisch stark betroffen -> Notfallselsorger!-> Überführung in ärztliche Behandlung / stark verlängerte Ruhezeit

 


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